Vereinssatzung 

§ 1 Zweck des Vereins
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Leistungen und Beiträge der Mitglieder
§ 6 Kassenprüfung
§ 7

Gewinne und sonstige Vereinsmittel

§ 8

Organe des Vereins

§ 9

Leistung des Vereins

§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Vertretung des Vereins
§ 12 Satzungsänderung
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14

Inkrafttreten

 §1Zweck des Vereins

(1)
Zweck des Vereins ist das Spielen des englischen Sport "Crown Green Bowls" nach des Spielregeln der englischen "Crown Green Bowling Association".

(2)
Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51 ff. AO).

(3)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 §2Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1)
Der Verein führt den Namen "Bowls Club Meppen-Nödike", nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)".

(2)
Sitz des Vereins ist Meppen/Ems. Das Geschäftsjahr endet mit der Jahreshauptversammlung.

     §3Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft kann jede Person auf Antrag erwerben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

(2)
Dem Verein gehören an:
I) ordentliche Mitglieder
a) aktive Mitglieder, die den Sport ausüben
b) passive Mitglieder, die den Verein unterstützen.

II) Ehrenmitgliedschaft ist im Gegensatz zu der ordentlichen Mitgliedschaft beitragsfrei.


(3)
Über die Ehrenmitgliedschaft von Personen, die sich besonders durch die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit. Der Antrag auf die Ehrenmitgliedschaft kann von jedem Vereinsmitglied gestellt werden.

(4)
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich der Eintetende zur Einhaltung der Satzungsbedingungen.

(5)
Desweiteren steht jedem Mitglied das Recht zu, an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken, sofern er/sie das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(6)
Desweiteren steht jedem Mitglied das Recht zu, den Vereinsplatz zur Ausübung des Sportes „Crown Green Bowl" zu nutzen. Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Nutzung des Platzes nur in Begleitung eines volljährigen Mitglieds erlaubt. Auf die Beachtung der vereinbarten Nutzungszeiten ist hierbei zu achten.

    §4Ende der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch den Beschluss des Vorstandes.

(2)
Ein Ausschuss ist dann legitim, wenn das Vereinsmitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung seiner Verpflichtung
- zur Beitragszahlung
- zur Abreitsleistung, oder
zur Ersatzzahlung für die Arbeitsleistung
nicht nachgekommen ist.

Ein Ausschluss muss der Betroffene die Möglichkeit erhalten, vor dem Vorstand sein Verhalten zu rechtfertigen. Dieses Recht entfällt, wenn das Mitglied auf eine Rechtfertigung verzichtet oder er nicht zum Erörterungstermin erscheint.

(3)
Vor dem Ausschluss muss der Betroffene die Möglichkeit erhalten, vor dem Vorstand sein Verhalten zu rechtfertigen. Dieses Recht enthält, wenn das Mitglied auf eine Rechtfertigung verzichtet oder er nicht zum Erörterungstermin erscheint.

(4)
Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.

(5)
Gezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.
      §5Leistungen und Beiträge der Mitglieder

(1)
Eintrittsgebühr:
Die Eintrittsgebühr ist eine einmalige Zahlung zu Beginn der Mitgliedschaft. Die Höhe dieser Gebühr legt die Mitgliederversammlung fest.
Sie wird im Lastschriftverfahren abgebucht, kann aber auch auf das Vereinskonto überwiesen oder beim Kassenwart bar gezahlt werden.

(2)
Der Mitgliedsbeitrag ist ein jährlich zu entrichtender Betrag, der ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Er wird im Lastschriftverfahren abgebucht, kann aber auch auf das Vereinskonto überwiesen oder beim Kassenwart bar bezahlt werden.

(3)
Vereinskonto:

Bank: Sparkasse Emsland
Kontobezeichnung: Nödiker Green Bowls Club
Konto Nr.: 10 114 3715
Bankleitzahl: 266 500 01


(4)
Des weiteren ist jedes ordentliche Mitglied dazu verpflichtet, jährlich unentgeltliche Arbeitsstunden für den Verein zu leisten.
Diese Arbeit ist in Form von Instandhaltungsarbeiten. Spielfeld-Pflege oder Vorstandsarbeiten zu erbringen.

(5)
Wird der Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen, so wird ein Beitrag pro Person und Jahr zur Zahlung fällig.
Dei Anzahl der jährlich zu leistenden Stunden pro Person und die Höhe der Ersatzzahlung werden auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
     §6

Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

     §7Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1)
Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
     §8Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
       §9Leitung des Vereins

(1)
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.

(2)
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem stellvertretenden Kassenwart
e) dem Platzwart
d) dem stellvertretenden Platzwart

(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jedes Jahr im Wechsel der Funktionsträger (Vorsitzender, Kassenwart, Platzwart) und der Stellvertreter.
In der ersten Arbeitsperiode erfolgt die Wahl der Funktionsträger für 2 Jahre und die Wahl der Stellvertreter für 3 Jahre, danach für 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4)
Wählbar in den Vorstand sind nur Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5)
Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich.

(6)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

(7)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, der ordnungsgemäßen Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes
d) Entscheidung über die Aufnahme und Kündigung der Mitglieder

(8)
Der Vorstand trifft sich unregelmäßig aus gegebener Veranlassung. Bei Entscheidungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichtheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
     §10Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es ist demnach die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.

(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich vor Beginn der Spielsaison im Februar/März unter der Leitung des Vorsitzenden abzuhalten.

Weiterhin kann der Vorstand auf besondere Veranlassung die Mitgliederversammlung einberufen oder wenn dies von 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

(3)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung (egal ob ordentlich oder auf besondere Veranlassung) erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher

(4)
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzurbingen, über die bei der Mitgliederversammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge zur Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden einzureichen.

(5)
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(6)
Der Vorstand ernennt vor der Mitgliederversammlung den Schriftführer.

(7)
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
1) Entgegennahme der Berichte
- des Vorsitzenden,
- des Kassenwarts,
- des Platzwarts und
- des Kassenprüfers.
2) Entlastung des Vorstandes
3) Wahl der Vorstandsmitglieder nach Ablauf der Amtszeit (Der Wahlleiter nach Ablauf der Amtszeit der Mitgliederversammlung zu bestätigen)
4) Wahl der Kassenprüfer für 2 Jahre
5) Ernennung von Ehrenmitgliedern
6) Festsetzung der Eintrittsgebühr für Neumitglieder
7)Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
8) Festlegung der Arbeitsleistungen für Rasenpflege und Instandhaltungsmaßnahmen sowie der Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsleistungen
9) Festlegung der Spielzeiten
10) Terminplan für Veranstaltungen
11) Satzungsänderungen (§ 12)

(8)
Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9)
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren. Die Abstimmung geschieht durch Handheben. Auf Wunsch kann auch eine geheime Wahl durchgeführt werden.

(10)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist zu unterzeichnen
- von dem Versammlungsleiter
- dem Schriftführer und
- einem, dem Vorstand nicht angehörigen Vereinsmitglied.
     §11Vertretung des Vereins

(1)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Platzwart.
Sie werden in das Vereinsregister eingetragen und sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(2)
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzender oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
     §12Satzungsänderung

(1)
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Odontalgie Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimme vorgenommen werden.

(2)
Eine geplante Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
     §13Auflösung des Vereins

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen.

(2)
Als Liquidator werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter bestellt.

(3)
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

(4)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die     
Kinderhilfe e. V.
Zeisstr. 5
49716 Meppen
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

     §14Inkrafttreten

(1)
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins „Bowls Club Meppen-Nödike" am 23. Februar 2005 beschlossen worden.

(2)
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
                

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